Urheberrechtsverletzung durch Nachbau eines Hausbootes
Der Nachbau eines als Werk der Baukunst urheberrechtlich geschützten Hausbootes als Wohnhaus auf festem Erdboden stellt eine Vervielfältigung iSd § 16UrhG und damit eine Urheberrechtsverletzung dar, auch wenn das Hausboot zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrags für das Wohnhaus noch nicht realisiert war. Auch Planentwürfe und Zeichnungen können urheberrechtlich geschützte Werke sein, wenn sie die Vorstellung des Schöpfers von der Raumform des geplanten Bauwerks hinreichend vermitteln. Bei der Verletzung eines Architektenurheberrechts wird die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure als Maßstab für die Berechnung der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr herangezogen.