Zur sekundären Darlegungslast des Internet-Anschlussinhabers in Filesharing-Fällen
Ein Internetanschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast, indem er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen konnten. Zu einer Umkehr der Beweislast wie auch einer Verpflichtung, dem Gegner alle zum Prozesserfolg benötigen Informationen zu verschaffen, führt dies jedoch nicht.