Ausländische Gerichtsstandsvereinbarung für Haustürgeschäfte mit Wahlrecht des Unternehmers in AGB ist unwirksam
Eine Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstandes in AGB, die unter anderem für Haustürgeschäfte mit Verbrauchern verwendet wird und dem Unternehmer ermöglicht, das Gericht für Klagen gegen den Verbraucher frei zu wählen, ist gem. Art. 29 Absatz 1 EBGB a.F. in Verbindung mit §§ 305 ff. BGB insgesamt unwirksam.