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28. April 2009

Heilbehandlung durch Fremdsamenspende?

Urteil des AG Mannheim vom 24.04.2009, Az.: 3 C 9/09

1. Eine Einstandspflicht der Privaten Krankenversicherung für eine heterologe In-Vitro-Fertilization mit einer Fremdsamenspende besteht nicht.

2. Zwar ist der organbedingte sterile Ehepartner als krank im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen, aber die In-vitro Fertilisation ist keine Heilbehandlung, weil sie kein helfendes Eingreifen zur Überwindung der Krankheit darstellt.
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