Heilbehandlung durch Fremdsamenspende?
Urteil des AG Mannheim vom 24.04.2009, Az.: 3 C 9/09
1. Eine Einstandspflicht der Privaten Krankenversicherung für eine heterologe In-Vitro-Fertilization mit einer Fremdsamenspende besteht nicht.2. Zwar ist der organbedingte sterile Ehepartner als krank im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen, aber die In-vitro Fertilisation ist keine Heilbehandlung, weil sie kein helfendes Eingreifen zur Überwindung der Krankheit darstellt.