Zu den Anforderungen an die Firmierung einer Heilpraktikerschule unter Zusatz eines Doktortitels
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 19.02.2013, Az.: 6 U 28/12 Die Firmierung einer Heilpraktikerschule unter dem Zusatz eines Doktortitels kann irreführend sein, sofern aus ihr nicht hervorgeht, dass der Doktortitel nicht im Bereich der Medizin sondern der Chemie erworben wurde. Für angehende Heilpraktiker stellt die Angabe, ob der Doktortitel ihres Lehrers auf dem Gebiet der Medizin oder der Chemie erworben wurde, eine relevante Information dar.
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