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20. August 2018

Verjährung der entstandenen Ansprüche bei Filesharing-Verletzungen

Tastatur mit der Taste "Filesharing" in einer Sprechblase
Beschluss des BGH vom 23.01.2017, Az.: I ZR 265/15

Hat ein Rechtsinhaber einen Anspruch auf Restschadenersatz, weil ein urheberrechtlich geschütztes Werk widerrechtlich im Internet zugänglich gemacht wurde, verjährt dieser Anspruch nach zehn Jahren. Zur Bestimmung des Gegenstandswerts für die Abmahnung werden die Aktualität sowie die Popularität des Filmes berücksichtigt. Der daraus entstehende Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten verjährt nach drei Jahren.

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