„Wir machen Kinderlachen“
Beschluss des BPatG vom 28.11.2012, Az.: 29 W (pat) 45/11 Die sloganartige Wortfolge "Wir machen Kinderlachen" ist in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen als Marke nicht eintragungsfähig, da ihr die für Marken notwendige Unterscheidungskraft fehlt. Die beanspruchten Dienstleistungen bringen Kinder zum Lachen oder verbessern die Lebenssituation von Kindern und bringen sie so zum Lachen oder es wird schlicht auf die Branche hingewiesen, in der die Dienstleistungen angeboten werden, nämlich Hilfsorganisationen und sonstige gemeinnützige Einrichtungen, die Spenden sammeln, um dadurch mit Hilfsprojekten Kinder glücklich zu machen.
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