Hintergrundmusik beim Zahnarzt stellt keine öffentliche Wiedergabe dar

Das Abspielen von Hörfunksendungen im Wartezimmer einer Zahnarztpraxis stellt keine öffentliche Wiedergabe dar und ist somit auch nicht gebührenpflichtig.
Das Abspielen von Hörfunksendungen im Wartezimmer einer Zahnarztpraxis stellt keine öffentliche Wiedergabe dar und ist somit auch nicht gebührenpflichtig.
Durch die öffentliche Zugänglichmachung eines Computerspiels wird das Recht an einem in dem Spiel als Hintergrundmusik verwendeten Musiktitel nicht verletzt.