Identifizierende Berichterstattung über Hochzeit im Gefängnis ist unzulässig
Eine Berichterstattung über die Hochzeit eines Strafgefangenen in einer Justizvollzugsanstalt, die nicht oder nur teilweise verpixelte Fotos und Videoaufnahmen beinhaltet, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Braut und ihres Sohnes. Das öffentliche Informationsinteresse reicht nicht aus, um eine identifizierende Berichterstattung zu rechtfertigen, da der Ursprung und die Rechtfertigung des öffentlichen Interesses allein in der Person des Ehemanns liegen und es sich bei diesem nicht um eine absolute Person der Zeitgeschichte handelt.