Inhalte mit dem Schlagwort „Hohe Vertragsstrafe“

30. Juni 2021

Anforderungen des Rechtsmissbrauchs nach § 8c UWG

weißes Paragraphenzeichen vor einem Richterhammer
Beschluss des OLG Frankfurt vom 12.05.2021, Az.: 6 W 23/21

Es ist nicht per se rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8c UWG, wenn die Zahl der Abmahnungen relativ hoch ist. Es muss möglich sein gegen alle Mitbewerber vorgehen zu können, die unlauter handeln, um sich hierdurch einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Ebenso begründen hohe Gegenstandswerte der Abmahnungen und Vertragsstrafeforderungen nicht gleich einen Rechtsmissbrauch, da diese offensichtlich überhöht sein müssen. Bloße Erheblichkeit ist nicht ausreichend, da sich objektiv nicht feststellen lässt, was erheblich ist.

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10. August 2011

Weite Unterlassungserklärungen Indiz für rechtsmissbräuchliche Abmahnung

Urteil des OLG Hamm vom 29.06.2010, Az.: I-4 U 24/10

1. Eine Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn Sie lediglich aufgrund eines Gebühreninteresses und/oder zur Generierung von Vertragsstrafen ausgesprochen wird. Hierfür sprechen u.a. folgende Indizien:
a.) eine große Anzahl von Abmahnungen und damit ein unverhältnismäßig hohes Kostenrisiko des Abmahners im Hinblick auf seine eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
b.) eine im Verhältnis zum Wettbewerbsverstoß hohe Vertragsstrafe (hier 5.100,00 EUR)

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