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07. Dezember 2017

Keine Irreführung bei 0,3 % Holunderblütenanteil

ein aus der Holunderblüte erzeugter Sirup in weißer Glasflasche mit angefügtem Label "Sirup Holunderblüten"; im Hintergrund: eine Holunderblüte
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 11.09.2017, Az.: 6 U 109/17

Die Produktbezeichnung „Holunderblüte“ ist nicht irreführend, selbst wenn dem Erzeugnis lediglich 0,3 % Holunderblütenextrakt zugesetzt ist. Der Durchschnittsverbraucher macht sich keine näheren Vorstellungen über den genauen Anteil an Holunderblütenextrakt, zumal auch dieser in unterschiedlichen Konzentrationen hergestellt wird. Enthält das Produkt daneben Birnen- und Apfelsaftkonzentrat ist dies insoweit unschädlich, als das Geschmacksbild der Holunderblüte dadurch nicht überlagert wird.

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