Politischer Wahlaufruf auf der Homepage einer Gemeinde nicht erlaubt
Gerichtsbescheid des VG Meiningen vom 06.05.2009, Az.: 2 K 112/09 Me
Gemeinden dürfen auf ihrer Homepage Öffentlichkeitsarbeit in eigener Sache, aber keine unzulässige Wahlbeeinflussung betreiben. Dies würde gegen das Gebot strikter gemeindlicher Neutralität und das Recht auf Chancengleichheit politischer Parteien verstoßen. Als Herausgeberin der Homepage ist die Gemeinde für den Inhalt verantwortlich. Veröffentlicht sie den Aufruf einer politischen Initiative, macht sie sich diesen zu Eigen und betreibt parteiergreifende Werbung.