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09. März 2015

Zur konkludenten Einwilligung in die Veröffentlichung eines Fotos im Internet

Dunkelgraue Hostess, die vor einem weißen Pult steht. Im Hintergrund befindet sich eine Leinwand
Urteil des BGH vom 11.11.2014, Az.: VI ZR 9/14

Die Veröffentlichung eines Fotos einer Hostess, die im Auftrag einer Promotion-Agentur auf einer Prominentenparty Waren anbietet, ist rechtmäßig. Es ist von einer konkludenten Einwilligung der Hostess auszugehen, da sie aufgrund der Art der Veranstaltung und aufgrund der Art ihrer Tätigkeit mit Fotos auch ihrer Person und deren Veröffentlichung rechnen musste. Zudem war sie zuvor von ihrem Arbeitgeber darüber informiert worden, dass Bilder angefertigt werden könnten. Medienvertreter, die auf der Veranstaltung anwesend sind, können die Tätigkeit der Hostess nur dahin verstehen, dass sie mit Fotos und deren Veröffentlichung einverstanden ist.

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