Inhalte mit dem Schlagwort „Hosting-Dienst“

14. Oktober 2019

Facebook muss rechtswidrige sowie wort- und sinngleiche Inhalte weltweit entfernen oder sperren

Hasskommentare an Laptop
Urteil des EuGH vom 03.10.2019, Az.: C-18/18

Ein Hosting-Anbieter wie Facebook kann gerichtlich verpflichtet werden, mit einem zuvor für rechtswidrig erklärten Kommentar auch wort- und sinngleiche Kommentare zu entfernen oder zu sperren. Nach der EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ist ein Hosting-Anbieter wie Facebook zwar nicht für einen Inhalt verantwortlich, wenn er keine Kenntnis von ihrem rechtswidrigen Charakter hat oder wenn er unverzüglich tätig wird, sobald er davon Kenntnis erlangt. Diese unionsrechtlichen Vorgaben schließen jedoch nicht aus, dass einem Hosting-Anbieter aufgegeben wird, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. Facebook kann demnach auch verpflichtet werden, ehrverletzende Kommentare sogar weltweit zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

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08. Januar 2014

Terminhinweis mit Kartenausschnitt

Urteil des BGH vom 04.07.2013, Az.: I ZR 39/12

a) Es stellt eine eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung dar, wenn der Betreiber einer Internetseite für deren Nutzer einen Terminkalender bereithält und ihnen über einen Link Einladungsschreiben Dritter zugänglich macht, die er in einem eigenen Download-Center abgelegt hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 14 f. - Paperboy).

b) Fremde Informationen im Sinne von § 10 TDG sind ausschließlich durch den Nutzer eines Teledienstes eingegebene Informationen, von denen der Anbieter des Dienstes keine Kenntnis hat und über die er auch keine Kontrolle besitzt.

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