Hotelverlosung im Internet
Beschluss des VG Göttingen vom 12.11.2009, Az.: 1 B 247/09
Die Verlosung eines Hotels im Internet kann versagt werden, da es sich dabei um unerlaubtes öffentliches Glücksspiel handelt. Für der Erwerb einer Gewinnchange wird ein Entgelt verlangt, die Entscheidung über den Gewinn hängt vom Zufall ab. Dabei ist auch unerheblich, ob das Glücksspiel vom Ausland oder vom Inland aus betrieben wird, da ein Glücksspiel auch dort veranstaltet wird, wo es dem Spieler ermöglicht wird, am Spiel teilzunehmen - was hier im Rahmen der Verlosung über das Internet auch in Deutschland möglich war, wo solche Verlosungen als öffentliches Glücksspiel verboten sind.
WeiterlesenDie Verlosung eines Hotels im Internet kann versagt werden, da es sich dabei um unerlaubtes öffentliches Glücksspiel handelt. Für der Erwerb einer Gewinnchange wird ein Entgelt verlangt, die Entscheidung über den Gewinn hängt vom Zufall ab. Dabei ist auch unerheblich, ob das Glücksspiel vom Ausland oder vom Inland aus betrieben wird, da ein Glücksspiel auch dort veranstaltet wird, wo es dem Spieler ermöglicht wird, am Spiel teilzunehmen - was hier im Rahmen der Verlosung über das Internet auch in Deutschland möglich war, wo solche Verlosungen als öffentliches Glücksspiel verboten sind.