Recht auf Auskunft über Empfänger von personenbezogenen Daten

Der Oberste Gerichtshof in Österreich richtete sich an den EuGH mit der Frage, inwieweit die DSGVO es den für Datenverarbeitung Verantwortlichen freistellt, die Empfänger von personenbezogenen Daten der betroffenen Person mitzuteilen. Der EuGH stellte klar, dass der betroffenen Person auf Anfrage die Identität der Empfänger mitzuteilen ist, denn dieses Auskunftsrecht (Art. 15 Abs 1 Buchst. c DSGVO) ist erforderlich, um weitere Rechte aus der DSGVO ausüben zu können (Recht auf Berichtigung, Recht auf Vergessenwerden, Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, usw.). Dieses Auskunftsrecht ist aber einzuschränken, wenn es (noch) nicht möglich ist die Empfänger zu identifizieren, dann reicht die Angabe der Kategorie der Empfänger. Diese Einschränkung gilt auch, wenn der Verantwortliche nachweisen kann, dass der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv sei.