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29. November 2021 Top-Urteil

„Inbox Advertising“: Nur mit Einwilligung der Nutzer

Laptop mit E-Mail-Symbol
Urteil des EuGH vom 25.11.2021, Az.: C-102/20

Der EuGH hat entschieden, dass das sogenannte „Inbox Advertising“ als Nachricht zur Direktwerbung einzustufen ist, weshalb eine Einwilligung der betreffenden Nutzer notwendig ist. Beim „Inbox Advertising“ werden den Nutzern Werbeeinblendungen in ihren privaten E-Mail-Postfächern angezeigt. Die Werbeanzeigen erscheinen in der Liste der E-Mails der Nutzer und unterscheiden sich optisch von diesen nur dadurch, dass das Datum durch die Angabe „Anzeige“ ersetzt wird, dass kein Absender angezeigt wird und der Text grau hinterlegt ist. Ob im konkreten Fall tatsächlich eine Einwilligung der Nutzer vorlag, muss nun der BGH klären.

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