Freigesprochener muss verdeckte Hinweise auf Begehung des angeklagten Verbrechens nicht hinnehmen
Es verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht, wenn unwahre und herabsetzende Tatsachenbehauptungen bezüglich des angeklagten Verbrechens eines Freigesprochenen verbreitet werden. Dies gilt auch dann, wenn dies indirekt und ohne genaue Bezeichnung geschieht, da die Erkennbarkeit nicht nur aus einer namentlichen Nennung, sondern auch durch individualisierte Umstände gegeben sein kann.