Inhalte mit dem Schlagwort „Individualabrede“

23. September 2024

Wann stellt eine vertragliche Abmachung eine AGB dar?

3 Würfel mit den Buchstaben "AGB" auf einem beschriebenen Papier mit einem Stift
Urteil des BGH vom 06.03.2024 (Az. VIII ZR 79/22)

Der BGH urteilte über einen Streit zwischen Mieter und Vermieterin über die anteilige Kostentragung von nicht fälligen Schönheitsreparaturen. Die beiden Vertragsparteien schlossen einen Mietvertrag und hielten darin die Verpflichtung dazu fest, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn das Mietverhältnis länger als ein Jahr dauert oder die letzte Schönheitsreparatur länger als ein Jahr zurückliegt. Des Weiteren hielten sie fest, dass der Mieter anteilig an den Kosten von nicht fälligen Schönheitsreparaturen sein soll. Nachdem das Mietverhältnis endete, hatte die Vermieterin bei Auszahlung der Kaution anteilig ihre Kosten für die anstehenden Schönheitsreparaturen aufgerechnet und von der Kaution abgezogen. Auf das Urteil des AG Berlin-Mitte, welches der Vermieterin Recht gab, legte der Kläger Berufung ein. Das Berufungsgericht LG Berlin erkannte das Recht des Mieters an und argumentierte damit, dass eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien eine Individualvereinbarung gem. § 556 IV Alt. 1 BGB darstelle, welche unwirksam sei, da sie zum Nachteil des Mieters vom § 556 I BGB abweicht. Weiterhin führte das LG aus, dass die Vereinbarung, wenn sie eine AGB darstellt, nach § 307 I 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam ist. Auf das Urteil des LG Berlin legte die Vermieterin Revision zum BGH ein. Der BGH führte aus, dass die Begründung des LG nicht ausreiche, den Anspruch der Vermieterin zu verneinen. Er erkennt zwar an, dass es richtig sei, die Klausel als unwirksam zu erklären, wenn sie eine AGB im Sinne des § 305 I 1 BGB darstellt. Allerdings soll es fehlerhaft sein, die Klausel auch dann als unwirksam zu erklären, wenn sie eine Quotenabgaberegelung darstellt, da sich ein Verbot derer nicht aus § 556 IV BGB ableiten lässt. Demnach lies der BGH die Revision zu. Die Entscheidung ist nicht reif zur Endentscheidung, da das Berufungsgericht noch die Möglichkeit habe, auszuführen, ob es sich bei der Klausel um eine Individualabrede nach § 305 I 3 BGB oder um eine dann ungültige AGB nach § 305 I 1 BGB handelt. Voraussetzung für die Annahme einer Individualabrede wäre, dass die Vermieterin die Verwendung der Klausel tatsächlich zur Disposition stellte.

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28. Februar 2013

Unzulässiger Haftungsausschluss bei Briefversand

Urteil des LG Köln vom 23.01.2013, Az.: 26 O 88/12 In den streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Briefversand war jede Haftung für Sendungen ausgenommen, die ausgeschlossene Güter enthalten. Gemeint sind Güter, die nach den Bedingungen nicht beförderungsfähig sind, z.B. Drogen und Gefahrenstoffe. Eine solche Regelung ist jedoch unzulässig ist, da sie die Haftung auch für Schäden ausschließt, die von Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. Ein so weit gehender Haftungsausschluss verstößt gegen den Grundsatz des Vorrangs der Individualabrede und benachteiligt den Kunden unangemessen.
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26. Oktober 2009

Doppelte Schriftformklauseln in AGB unwirksam

Beschluss des OLG Rostock vom 19.05.2009, Az.: 3 U 16/09

In AGBs enthaltene doppelte Schriftformklauseln, die die Schriftform nicht nur für Vertragsveränderungen sondern auch für Änderungen der Schriftform an sich vorschreibt, sind unwirksam. Sie erwecken zu Unrecht den Eindruck, dass sie nicht durch eine die Schriftform nicht eingehaltene Vereinbarung abbedungen werden können. Das verstößt gegen den Grundsatz des Vorrangs der Individualabrede, da diese doppelte Schriftformklauseln dazu dienen, Individualvereinbarungen zu unterlaufen.
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