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17. August 2017

Falsche Impressumangaben oder fehlende Erlaubnis eines Versicherungsvermittlers begründen Wettbewerbsverstoß

Richterhammer mit vordergründigem Schriftzug "Insurance"
Urteil des LG Fulda vom 27.03.2017, Az.: 6 O 34/16

Die Aufnahme der Tätigkeit des Versicherungsvermittlers, ohne die gebotene Erlaubnis durch die zuständigen Industrie- und Handelskammer, ist wettbewerbswidrig (§ 34 d GewO i.V.m. § 3a UWG). Ebenso ist es wettbewerbswidrig, wenn der Versicherungsvermittler in seinem Impressum falsche Angaben über seine Anschrift oder die zuständige Aufsichtsbehörde macht (§ 5 TMG i.V.m. § 3a UWG).

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