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10. Juli 2018 Top-Urteil

Achtung Werbung: Influencer nimmt mit Instagram-Post geschäftliche Handlung vor und muss auf kommerziellen Zweck hinweisen

Person hält Block mit der Aufschrift "I'm Influencer" vor sich
Urteil des LG Berlin vom 24.05.2018, Az.: 52 O 101/18

Grundsätzlich müssen Instagram-Nutzer ihre Posts nicht als Werbung kennzeichnen, wenn sie das präsentierte Produkt selbst erworben haben und in keiner Beziehung zu dem herstellenden Unternehmen stehen. Gilt ein Instagram-Nutzer hingegen als sog. Influencer mit einer nicht nur unerheblichen Anzahl von Followern und verlinkt auf seinen Posts den Hersteller oder sogar Shops, auf denen die präsentierten Produkte käuflich zu erwerben sind und fördert somit fremden Wettbewerb, kann der Beitrag dennoch als geschäftliche Handlung verstanden werden, wodurch eine kommerzielle Kennzeichnung erfolgen muss. Wird dieser werbliche Hinweis unterlassen, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

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28. November 2017

Unzulässiger Instagramauftritt

Influencer Marketing auf Wand mit Mann davor
Urteil des LG Hagen vom 13.09.2017, Az.: 23 O 30/17

Wenn geschäftliche Handlungen einem kommerziellen Zweck dienen, müssen sie kenntlich gemacht werden, sofern Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung auf dieser Basis treffen könnten. Daher verstoßen auf Instagram hochgeladene Bilder mit einem Link zu Unternehmen, bei welchen die auf den Bildern in Erscheinung getretenen Produkte erworben werden können, gegen das Wettbewerbsgesetz, sofern der kommerzielle Zweck nicht kenntlich gemacht wird. Auch darf ein Getränk nicht mit dem Wort „detox“ (entgiftend) beworben werden, da dies eine nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angabe ist.

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