Anspruch eines Vereinsmitglieds auf Offenbarung der Vereinsmitgliederliste
Jedes Vereinsmitglied hat aufgrund seines Mitgliedschaftsrechts einen Anspruch auf Überlassung einer vollständigen Vereinsmitgliederliste inklusive Namen und Adressen, wenn es ein berechtigtes Interesse hieran darlegen kann und keine Belange des Vereins oder der Mitglieder seinem Interesse entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied an der Willensbildung im Verein aktiv mitwirken will und mithilfe der Liste die anderen Mitglieder informieren, aufklären oder zu einer Versammlung einladen will.