Zulässigkeit der Namensnennung in journalistischer Berichterstattung
Grundsätzlich ist die identifizierbare Darstellung von Personen im Rahmen einer journalistischen Berichterstattung zulässig, wenn ein entsprechendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegeben ist. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn Aktualitätsbezug vorliegt oder der betroffene selbst Anlass dazu gegeben hat. Allerdings ist ein Unterlassungsanspruch zu bejahen, wenn man zwar mit der Nennung seines Namens in einem Artikel einverstanden ist, jedoch nicht mit dessen Umfang, da diese Nennung dann gegen das Recht auf Anonymisierung – einem Ausfluss der allgemeinen Persönlichkeitsrechts - verstößt.