Inhalte mit dem Schlagwort „Informationsinteresse“
Keine sofortige Veröffentlichung von Hygienemängeln von Amtswegen im Internet
Veröffentlichung von Hygieneverstößen unter konkreter Benennung des Betriebes im Internet
Beschluss des VG Sigmaringen vom 09.01.2013, Az.: 2 K 4346/12
Die Veröffentlichung von Hygieneverstößen ist unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 40 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) auch mit konkreter Benennung der Gaststätte grundsätzlich zulässig. Handelt es sich jedoch nicht um ein für den Verbraucher gesundheitsschädlichen Hygieneverstoß, sondern vielmehr um ein möglicherweise ekelerregendes oder lediglich ein zum Verzehr ungeeignetes Produkt, ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Rechtsschutzinteresse der Gaststätte abzuwägen.Zur Zulässigkeit des Bereitstellens von Straftäter identifizierender Berichterstattung
Information der Presse über Funde verdorbenen Fleischs bei Großmetzgerei rechtmäßig
Suizid betrifft Kernbereich der Privatsphäre
Eine Berichterstattung über den Suizid eines nahen Angehörigen einer ehemaligen Landesministerin betrifft den Kernbereich der Privatsphäre, die auch nach einer Abwägung der Pressefreiheit und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht gerechtfertigt ist.
Umfassende Abwägung bei Veröffentlichung eines Bildnisses eines Kindes
Bereits ab Einstellen eines Lichtbildes auf einer Homepage, ist das entsprechende Bildnis öffentlich zur Schau gestellt im Sinne der §§ 33 Abs. 1, 22 KUG. Es ist unerheblich, ob die Homepages tatsächlich von Nutzern besucht wurde, denn es reicht die Möglichkeit aus.
Veröffentlichung von Fotos eines Inoffiziellen Mitarbeiters der Stasi
Pressemitteilung Nr. 7/11 des OLG München vom 10.05.2011, Az.: 18 U 3097/09
Die Veröffentlichung von Bildnissen mit Personen bedarf grundsätzlich des Einverständnisses des Abgebildeten. Etwas anderes kann sich jedoch aus den urheberrechtlichen Vorschriften für zeitgeschichtliche Bildnisse ergeben. In einem solchen Fall kann das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten überwiegen.Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung kontextbezogener Fotos in einem Presseartikel über ein zeitgeschichtliches Ereignis
Urteil des BGH vom 26.10.2010, Az.: VI ZR 190/08
Einer Veröffentlichung von kontextbezogenen Bildnissen in einem Presseartikel über ein zeitgeschichtliches Ereignis, muss immer eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit vorrausgehen. Die streitgegenständliche Berichterstattung in der Zeitschrift "BUNTE" über den Rosenball in Monaco im Jahre 2007 war zulässig, da sie hauptsächlich an in der Öffentlichkeit bekannte Wertungen und Spekulationen knüpfte und einen noch ausreichenden Bezug zu dem Rosenball als zeitgeschichtliches Ereignis hatte.Prüfungspflichten eines Autors bei benachteiligenden Behauptungen
Pressemitteilung Nr. 28/10 des LG München I vom 11.11.2010, Az.: 9 O 19400/10, 9 O 19401/10
Bei Veröffentlichungen, die sich nachteilig auf das Ansehen auswirken, sind hohe Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt zu stellen. Pauschale Vorwürfe innerhalb eines Buches zur Zugehörigkeit bestimmter Personen zu einem Mafia-Clan sind unzulässig, wenn sie lediglich auf ungenauen Aussagen eines italienischen Staatsanwaltes und nicht bewiesener Berichte des Bundeskriminalamtes gestützt sind. Vielmehr muss der Autor des Buches selbst vor Veröffentlichung seine Behauptungen sorgfältig auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen.