Dashcam-Aufzeichnungen auch in Bußgeldverfahren verwertbar
Videoaufzeichnungen sogenannter Dashcams können selbst dann in einem Bußgeldverfahren als Beweismittel zulässig sein, wenn die Aufnahmen gegen das datenschutzrechtliche Verbot des § 6b BDSG verstoßen. Ein grundsätzliches Beweisverwertungsverbot ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut oder den allgemeinen Grundsätzen der nach § 46 OWiG auch für Bußgeldverfahren anwendbaren Strafprozessordnung, sondern muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen entschieden werden. Das Filmen anderer Verkehrsteilnehmer mittels Dashcam stellt dabei einen verdeckten und damit schwerwiegenden Eingriff in das Recht der informellen Selbstbestimmung des Betroffenen dar. Da die Aufnahmen jedoch keine Einblicke in die engere Privatsphäre gewähren, überwiegt insbesondere bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen (hier: Rotlichtverstoß deutlich über einer Sekunde) regelmäßig das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs.