Befüllen eines Wasserbettes zieht keine Wertersatzpflicht nach sich
BGH Pressemitteilung Nr. 210/2010 vom 03.11.2010, Az.: VIII ZR 337/09
Der BGH entschied heute, dass der Aufbau und das Befüllen eines Wasserbettes mit Wasser lediglich eine Prüfung der Ware, nicht jedoch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme darstelle. Wertersatz sei jedoch nur dann zu leisten, wenn die Nutzung über das Prüfen hinausgehe. Folglich müsse der Käufer keinen Wertersatz dafür leisten.
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