Zur Abweichung einer Widerrufsbelehrung von der Musterbelehrung
Weicht eine Widerrufsbelehrung geringfügig von der Musterbelehrung nach § 14 I BGB-InfoV ab, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit, wenn keine inhaltliche Bearbeitung vorliegt. Ist die Abweichung ohne jede sinntragende Auswirkung sowie ohne Einfluss auf den Informationsgehalt der Widerrufsbelehrung, so kann sich der Unternehmer auch auf die Schutzwirkung des § 14 I BGB-InfoV berufen.