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31. Januar 2019

Brauerei darf weiterhin mit „Felsquellwasser“ als Wortmarke werben

vier Bierkrüge am anstoßen
PM zum Urteil des OLG Hamm vom 24.01.2019, Az.: 4 U 42/18

Die langjährige Nutzung eines Werbeslogans kann die Grundlage für die Eintragung einer Wortmarke in das deutsche Markenregister darstellen. Wenn die Nutzung des Begriffs zu Werbezwecken nach der Eintragung in das Register fortgesetzt wird, genügt dies, um die Wortmarke zu erhalten. Demnach ist es nicht erforderlich, dass ein Gegenstand mit dem eingetragenen Begriff vertrieben wird.

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