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26. August 2019

Hygieneartikel: Rückerstattung des Kaufpreises ist zulässige Werbung

Stapel Windeln
Urteil des OLG Hamburg vom 20.06.2019, Az.: 3 U 137/18

Die Werbeaktion eines Herstellers bzw. Verkäufers von Hygiene- und Inkontinenzprodukten bei der Kunden den vollen Kaufpreis zurückerstattet bekamen, wenn sie den Kassenbeleg und ihre Kontonummer auf der Internetseite des Unternehmens eingaben, stellt keine unzulässige Werbemaßnahme im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 1. Hs HWG dar, welcher es den Unternehmen verbietet, Zuwendungen und sonstige Werbemaßnahmen anzubieten. Die Rückerstattungszusage sei zwar grundsätzlich als eine solche Werbemaßnahme anzusehen, allerdings handele es sich bei ihr um eine Zuwendung, welche in einem bestimmten oder auf bestimmbare Art zu berechnenden Geldbetrag gewährt wird, nämlich der volle Kaufpreis, sodass die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) HWG einschlägig sei, entschied das Gericht.

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