Inhalte mit dem Schlagwort „Interessenabwägung“

08. September 2017

Vorläufig gestatteter Weitervertrieb eines HIV-Medikaments

verschiedene Medikamente gegen HIV liegen auf einem Dokument
Urteil des BGH vom 11.07.2017, Az.: X ZB 2/17

a) Ob sich der Lizenzsucher innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolglos bemüht hat, vom Patentinhaber die Zustimmung zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.

b) Ein öffentliches Interesse an der Erteilung einer Zwangslizenz für einen pharmazeutischen Wirkstoff kann auch dann bestehen, wenn nur eine relativ kleine Gruppe von Patienten betroffen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Gruppe einer besonders hohen Gefährdung ausgesetzt wäre, wenn das in Rede stehende Medikament nicht mehr verfügbar wäre.

c) Ein zögerliches Verhalten des Lizenzsuchers ist bei der nach § 85 Abs.1 PatG erforderlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ein solches Verhalten spricht aber nicht ohne weiteres gegen das Vorliegen eines öffentlichen Interesses.

d) Der Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 85 Abs. 1 PatG bedarf nicht zusätzlich der in § 935 oder § 940 ZPO normierten Voraussetzungen.

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17. August 2017

Presserechtliche Informationsschreiben sind Spam

mit Kreide an die Tafel geschrieben "Presse- und Öffentlichkeitsarbeit"
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 02.03.2017, Az.: 2-03 O 219/16

Im Rahmen eines pressrechtlichen Informationsschreibens werden der Presse bestimmte Sachverhalte zur Kenntnis gebracht, um präventiv auf die Verhinderung unzulässiger Berichterstattung hinzuwirken. Unsubstantiierte und einschüchternde presserechtliche Informationsschreiben, welche gegen das ausdrückliche Verbot des Presseunternehmens und ohne eine begründete Erstbegehungsgefahr, den Adressaten per Fax erreichen, verletzen den Adressaten in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

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24. Juli 2017

Zur Zulässigkeit der Berichterstattung über eine geheim gehaltene Liebesbeziehung

Mann und Frau sitzen mit bemalten Karton auf Kopf auf Sofa
Urteil des BGH vom 02.05.2017, Az.: VI ZR 262/16

1. Eine Berichterstattung, in der eine bisher vor der Öffentlichkeit geheim gehaltene Liebesbeziehung preisgegeben wird, berührt die Privatsphäre. Auch wenn es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, ist bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt.

2. Aufwendungen für presserechtliche Informationsschreiben, mit denen einer Weiterverbreitung der unzulässigen Berichterstattung durch andere Redaktionen vorgebeugt werden soll, sind nicht ersatzfähig, wenn sie nicht der Abwendung eines bereits als gegenwärtig anzusehenden Schadens dienen, sondern dazu, die Privatsphäre des Betroffenen allgemein zu schützen. Letzteres ist dann der Fall, wenn das Schreiben aus der allgemeinen Befürchtung heraus, dass andere Redaktionen durch ähnliche Nachrichten die Privatsphäre des Betroffenen in ähnlicher Weise verletzen könnten, an einen allgemein gehaltenen Adressatenkreis potentieller künftiger Störer gerichtet ist.

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23. Juni 2017

Zulässigkeit von Werbung trotz Werbeverbot

Briefkasten quillt über von Briefen
Urteil des LG Dortmund vom 21.12.2016, Az.: 3 O 110/16

Wer entgegen dem ausdrücklich geäußerten Willen des Betroffenen Gratis-Werbung zustellt, verletzt grundsätzlich dessen Persönlichkeitsrecht. In einer umfassenden Interessenabwägung ist die Rechtswidrigkeit des Verhaltens festzustellen. Bei ganz vereinzelten Zuwiderhandlungen (hier 5 Einwürfe in 3 Jahren) kann von „Ausreißern“ gesprochen werden, die keine unzumutbare Belästigung darstellen. Wenn sich der Kläger ferner sowohl weigert, den Namen als auch ein „Keine Werbung“-Schild am Briefkasten anzubringen, fällt die Interessenabwägung in solch einem Fall zu seinen Ungunsten aus.

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16. Mai 2017 Top-Urteil

Dynamische IP-Adressen sind personenbezogene Daten

IP-Adresse auf Glastafel
Pressemitteilung Nr. 74/2017 des BGH zum Urteil vom 16.05.2017, Az.: VI ZR 135/13

Dynamische IP-Adressen, die ein Dienstanbieter beim Zugriff auf eine Internetseite, die vom Anbieter allgemein zugänglich gemacht ist, gespeichert werden, sind für den Anbieter personenbezogene Daten. Als personenbezogene Daten dürfen IP-Adressen über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus nur dann ohne die Einwilligung des Nutzers dieser Dienste erhoben und verwendet werden, sofern dies erforderlich ist, um die grundsätzliche Funktionsfähigkeit der Mediendienste zu gewährleisten. Hierzu muss jedoch eine Interessenabwägung mit den Grundrechten der Nutzer stattfinden. Unter dynamischen IP-Adressen versteht man Ziffernfolgen, die Computern bei jeder Einwahl ins Internet zugewiesen werden.

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06. September 2016

„Promis im Netz auf fett getrimmt“: Unionsrechtlicher Begriff der Parodie ist maßgeblich

Anhand von elektronischer Bildbearbeitung wird ein Model bearbeitet
Urteil des BGH vom 28.07.2016, Az.: I ZR 9/15

a) Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG ist insoweit im Lichte des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG auszulegen, als es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Parodien geht.

b) Maßgeblich ist der unionsrechtliche Begriff der Parodie. Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen danach darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff der Parodie hängt nicht von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Zu den Voraussetzungen einer Parodie gehört es außerdem nicht, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 33 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

c) Die Annahme einer freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG unter dem Gesichtspunkt der Parodie setzt deshalb nicht voraus, dass durch die Benutzung des fremden Werkes eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG entsteht. Sie setzt ferner keine antithematische Behandlung des parodierten Werkes oder des durch das benutzte Werk dargestellten Gegenstands voraus.

d) Bei der Anwendung der Schutzschranke der Parodie in einem konkreten Fall muss ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (im Anschluss an EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 34 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

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10. August 2016

Schriftformklausel in Online-Partnervermittlungsvertrag ist unzulässig

Vertragspapier mit Fokus auf die Stelle für die Unterschrift, auf der ein Füller bereit liegt
Urteil des BGH vom 14.07.2016, Az.: III ZR 387/15

Eine Klausel, die die Kündigung eines Partnervermittlungsdienstes nur in Schriftform (eigenhändige Unterschrift) erlaubt, ist unwirksam, weil sie den Kündigenden unangemessen benachteiligt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sowohl Vertragsschluss als auch Abwicklung des Vertrags ausschließlich digital erfolgen und der Dienstleister sich das Recht vorbehalten hat, den Vertrag seinerseits durch Erklärung per E-Mail aufzulösen. Für die Benachteiligung ist kein sachlicher Grund ersichtlich, Identitätsprobleme und der mögliche Missbrauch digitaler Möglichkeiten sind fernliegend und können durch anderweitige Vorkehrungen ausgeschlossen werden.

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03. September 2015

Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Abbildungen eines Prominenten

Blonde Frau in Rosa Pullover wird von ihrem Bodyguard vor Paprazzi abgeschirmt
Urteil des LG Köln vom 24.04.2013, Az.: 28 O 371/12

Maßgeblich für die Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Bildes einer prominenten Person ist, ob es sich um ein Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und die Veröffentlichung nicht ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt. Der Begriff der Zeitgeschichte ist zu Gunsten der Pressefreiheit weit zu verstehen und umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Weiterhin ist die dazu gehörende Wortberichterstattung zu berücksichtigen.

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04. September 2014

Zum Begriff der Parodie im Urheberrecht

Urteil des EuGH vom 03.09.2014, Az.: C-201/13

Der Begriff „Parodie" in der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts ist ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts und im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen. Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen darin, an ein bereits existierendes Werk zu erinnern, gleichzeitig jedoch wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen und einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Bei der Anwendung der Ausnahme für Parodien in Bezug auf die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des Urhebers muss ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers des parodierten Werkes und der freien Meinungsäußerung des Nutzers auf der anderen Seite gewahrt werden. Vermittelt die Parodie eine diskriminierende Aussage, die bewirkt, dass das ursprüngliche Werk damit in Verbindung gebracht wird, so muss dies bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden.

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03. September 2014

Kein Anspruch des Betriebsrats auf separaten Telefon- und Internetanschluss

Beschluss des LAG Niedersachsen vom 30.07.2014, Az.: 16 TaBV 92/13

Einem vom Betriebsrat verlangten uneingeschränkten und separaten Internetzugang, sowie einem separaten Telefonanschluss, stehen die Interessen des Arbeitgebers entgegen, Sicherheitslücken zu vermeiden und den Zugriff auf Seiten mit strafbarem oder sittenwidrigem Inhalt zu unterbinden. Die Freistellung benötigter Seiten und ein unkontrollierter Emailverkehr oder Telefonanschluss können vielmehr durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber erreicht werden. 

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