Inhalte mit dem Schlagwort „Internet-by-Call“

08. September 2015

Mobilfunkanbieter muss Kunden vor Kostenexplosion schützen

Bildausschnitt einer Telefonrechnung
Urteil des AG Bonn vom 21.11.2014, Az.: 104 C 432/13

Ist bei einem Mobilfunkvertrag die Internetnutzung nicht von einer Flatrate umfasst, sondern wird „by call“, also nach dem tatsächlichen Gebührenanfall abgerechnet, ist der Mobilfunkanbieter ab einem Betrag von 150 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) zu einer Trennung der Internetverbindung verpflichtet, um den Kunden vor einer ungewollten Selbstschädigung zu bewahren. Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus den Nebenpflichten des Mobilfunkvertrages. So trifft den Mobilfunkanbieter eine gewisse Fürsorgepflicht für seinen Vertragspartner, wonach der Anbieter im Falle einer Diskrepanz zwischen dem Nutzungsverhalten und dem Internettarif, möglichen Schaden von der Gegenseite abzuwenden hat.

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28. Februar 2014

Zur wucherähnlichen Überhöhung eines sog. „Internet-by-Call“-Dienstes

Urteil des OLG Saarbrücken vom 20.02.2014, Az.: 4 U 442/12

Eine Einwahlgebühr in Höhe von 1,99 € bei sog. „Internet-by-Call“-Diensten kann aufgrund wucherähnlicher Überhöhung gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein. Dies ist der Fall, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und eine verwerfliche Gesinnung das Verhalten des Anbieters als sittenwidrig erscheinen lässt. Ein Einwahlentgelt i. H. v. 1,99 € übersteigt den marktüblichen Preis, der bei maximal 15 Cent liegt, um das 50- bis 100-fache. Überdies kam es dem Anbieter in diesem Fall gerade darauf an, das Einwahlverhalten seiner Kunden zu sanktionieren und diese von der Nutzung seiner Leistung abzuhalten.

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26. Juli 2012

Die Masche mit den Billig-Nummern der Deutschen Telekom

Urteil des AG Kempten vom 25.05.2011, Az.: 1 C 542/11 Ein Internet-by-call Anbieter kann sich nicht auf höhere Gebühren berufen, sofern der Vertrag durch eine "Locknummer" zustande gekommen ist, deren Preise nur für kurze Zeit gelten sollen. Es kommt dabei gar kein gültiger Tarifvertrag zu Stande, da es an der Dauerhaftigkeit eines solchen fehlt. Der Anbieter muss auf die sich ändernden Gebühren explizit hinweisen und jeweils einen neuen Einzelvertrag abschließen. Die versteckte Gebührenänderung hingegen stellt einen Betrug dar, weswegen der Vertrag nichtig ist.
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06. Juli 2012

Abtretung von Ansprüchen aus Telekommunikationsdienstleistungen

Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 06.10.2011, Az.: 18 C 128/11 Die Abtretung von Forderungen aus Telekommunikationsdienstleistungen ist nichtig. Der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet. Hierzu zählen nicht nur der Inhalt der Kommunikation, sondern auch dessen nähere Umstände. Die Weiterleitung der Daten an den neuen Gläubiger der Forderung würde daher zu einen Grundrechtseingriff beim Kunden führen.
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07. Oktober 2009

Einbeziehung der AGB von Internet-by-Call-Anbietern

Urteil des AG Meldorf vom 15.09.2009, Az.: 87 C 554/09 Anbieter von anmeldefreien Internet-by-Call-Verbindungen müssen ihre AGB so Kund geben, dass der Kunde die Möglichkeit hat auch ohne Internet von den AGB Kenntnis zu nehmen. Ist außerdem bei einer solchen Internet-by-Call-Verbindung nicht ausdrücklich ein bestimmter Preis vereinbart worden, ist die übliche Vergütung von momentan 1 Cent/min zu entrichten.
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