„Angeblicher Jackpot-Gewinn“ verursacht Streit
Urteil des LG Hamburg vom 8.12.2009, Az.: 325 O 366/09
Eine über einen Mitbewerber veröffentlichte, im Kern unrichtige Pressemitteilung muss von diesem nicht hingenommen werden. Obwohl nachweislich an einen Teilnehmer eines Online- Wettanbieters ein Gewinn in Höhe von 31,7 Millionen Euro ausbezahlt wurde, vermeldete eine staatliche Lotterie-Gesellschaft, die Ausschüttung sei lediglich als PR-Gag zu werten.