Inhalte mit dem Schlagwort „Internet“
Verstoß gegen Unterlassungstitel kostet Anbieter 200.000,00 €
Ein Anbieter von Sportwetten und Glücksspiel bot weiterhin seine Dienste im Internet an und verstieß damit gegen einen gegen ihn bestehenden Unterlassungstitel. Zwar hatte der Anbieter noch nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft; der gegen ihn erwirkte Titel war aber vorläufig gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar und grundsätzlich ist laut Gericht im Zwangsvollstreckungsverfahren von der Rechtmäßigkeit des Titels auszugehen. Rechtsmissbräuchlichkeit hinsichtlich der Vollstreckung war nicht ersichtlich, so dass wegen der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das im Titel benannte Unterlassungebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 200.000,00 € gegen den Anbieter verhängt wurde.
Urheberrechtswidriges Abspeichern in der Bibliothek auf USB-Stick
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 24.11.2009, Az.: 11 U 40/09
Gemäß § 52 b UrhG dürfen Bibliotheken Werke durch Digitalisierung vervielfältigen und anschließend an elektronischen Leseplätzen den Besuchern zugänglich machen. Bibliotheken ist es aber nicht gestattet, ihre elektronischen Leseplätze so einzurichten, dass die Nutzer die Möglichkeit zu einer Vervielfältigung (wie z. B. durch Abspeichern auf einem USB-Stick) solcher Werke haben. Dies ist nach dem OLG Frankfurt/Main urheberrechtswidrig, da nur die Nutzung in den Räumen der Bibliothek gestattet wird.Irreführende Werbeslogans von Unitymedia Hessen
Pressemitteilung des OLG Köln vom 18.12.2009, Az.: 6 U 90/09
Die Werbeslogans des Kabelnetzbetreibers Unitymedia Hessen GmbH & Co KG mit isolierten Zitaten aus Testergebnissen, welche zuvor in Computerzeitschriften publiziert wurden, können irreführend und damit wettbewerbswidrig sein.Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Verbraucher mit dem Zitat "... im Deutschland-Durchschnitt und über alle Anschlussgeschwindigkeiten liegt Unitymedia vorn" unzutreffend eine überregionale Verfügbarkeit suggeriert wird, obwohl der Werbende lediglich örtlich begrenzt seine Leistung erbringt.
Klauseln in der Widerrufsbelehrung
Pressemitteilung Nr. 250/2009 des BGH vom 9.12.2009, Az.: VIII ZR 219/08
Der BGH beschäftigte sich aktuell mit drei Klauseln in der Widerrufsbelehrung. Demnach stellt eine Klausel mit der Formulierung "frühestens" keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist dar und ist unwirksam. Ebenso ist eine formularmäßige Regelung zum Wertersatz unwirksam, sofern diese keine Regelung zum Wertersatz bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme enthält. Es schade jedoch nicht der Eindeutigkeit einer Widerrufsbelehrung, dass eine Klausel, die den Ausschluss des Widerrufsrechts regelt, lediglich die gesetzlichen Ausschlusstatbestände aufzählt.Hotelverlosung im Internet
Die Verlosung eines Hotels im Internet kann versagt werden, da es sich dabei um unerlaubtes öffentliches Glücksspiel handelt. Für der Erwerb einer Gewinnchange wird ein Entgelt verlangt, die Entscheidung über den Gewinn hängt vom Zufall ab. Dabei ist auch unerheblich, ob das Glücksspiel vom Ausland oder vom Inland aus betrieben wird, da ein Glücksspiel auch dort veranstaltet wird, wo es dem Spieler ermöglicht wird, am Spiel teilzunehmen - was hier im Rahmen der Verlosung über das Internet auch in Deutschland möglich war, wo solche Verlosungen als öffentliches Glücksspiel verboten sind.
Sportwetten im Internet – Unterschiede zwischen den Bundesländern
Der Glücksspielstaatsvertrag ermöglicht es den Behörden der Glücksspielaufsicht, in den einzelnen Bundesländern Anordnungen im Einzelfall zu erlassen, um das unerlaubte Glücksspiel und die Werbung dafür zu untersagen. Darunter fallen auch Glücksspielangebote im Internet. Auch Sportwetten fallen unter das Glücksspiel, da auch hierbei die Entscheidung über den Gewinn ganz oder teilweise vom Zufall abhängt. Wie weitreichend das Verbot im Einzelfall ist, hängt von der einzelnen Verfügung ab. Wann eine derartige Verfügung ergeht, hängt von den unterschiedlichen Ausführungsgesetzen der Länder zum Glücksspielstaatsvertrag ab.
Eingeschränkte Störerhaftung für Verkausplattformen im Internet
Ein Internet-Auktionshaus ist nicht allein schon deshalb haftbar, weil Anbieter auf der Plattform markenrechtsverletzende Angebote einstellen. Eine Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn trotz bestehender zumutbarer Kontrollmöglichkeiten und dem Wissen um Markenrechtsverletzungen nichts zur Unterbindung seitens des Diensteanbieters erfolgt. Wenn Markenverstöße unmittelbar durch diverse Anbieter noch nicht einmal nachgewiesen werden können, scheidet eine mittelbare Störerhaftung des Plattforminhabers erst recht aus.
Fußball in Bayern ohne „free-bwin.com“-Banner
Beschluss des VG München vom 07.09.2009, Az.: M 22 S 09.3403
Die Glücksspielwerbung mit dem Schriftzug "free-bwin.com" fällt in das in Bayern unerlaubte Glücksspielangebot der "bwin"-Gruppe und ist daher auch für eine kostenlose Pokerschule im Internet, verboten.Kein Cafehaus-Gewinnspiel im Internet
Beschluss des VG Berlin vom 17.08.2009, Az.: 4 L 274.09
Bei einem Internet-Gewinnspiel darf als Preis nicht ein Pachtvertrag über eine Gaststätte vermittelt werden. Bei dem Verkauf von mindestens zehntausend Gewinnspielchancen liegt zudem eine gewerbsmäßige Veranstaltung eines anderen Spiels mit Gewinnmöglichkeit im Sinne der Gewerbeordnung vor.
(§ 80 Abs. 5 VwGO, §§ 15 Abs. 2, 33d, 33f GewO)