Löschung von veröffentlichten E-Mails rechtmäßig

Zur Beschwer des Beklagten, der zur Löschung zweier mehr als drei Jahre alter E-Mails von seiner Internetseite verurteilt worden ist.
Zur Beschwer des Beklagten, der zur Löschung zweier mehr als drei Jahre alter E-Mails von seiner Internetseite verurteilt worden ist.
Der Betreiber einer Internetsuchmaschine haftet für die Verbreitung persönlichkeitsverletzende Inhalte als Störer, wenn er nach Kenntniserlangung der Rechtverletzung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist einen solchen Inhalt nicht aus den Ergebnissen der Suchmaschine entfernt. Auf die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG kann sich der Betreiber der Suchmaschine nicht berufen, weil er mit der Sortierung und Anzeige von Suchergebnissen in einer bestimmten Reihenfolge eigene Informationen zur Nutzung bereithält.
Die Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin auszulegen, dass sie nicht auf eine Datenbank anwendbar ist, die weder durch das Urheberrecht noch durch das Schutzrecht sui generis geschützt wird. Herstellern einer solchen Datenbank kann es - unbeschadet des anwendbaren nationalen Rechts - nicht verwehrt werden, vertragliche Beschränkungen (z.B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) für die Benutzung der Datenbank durch Dritte festzulegen.
Die Vermarktung von Gleitsichtbrillen als “individuell” und “hochwertig” ist bei einem Online-Anbieter zulässig, auch wenn dieser die Brille nur aufgrund von Angaben aus dem Brillenpass herstellt und nicht individuell bei einem Optiker angepasst wird.
Ein Arbeitnehmer darf auch vor einer geplanten Betriebswahl nicht wissentlich falsche und geschäftsschädigende Behauptungen über die Verhältnisse im Betrieb aufstellen und über das Internet verbreiten. Eine Kündigung dessen ist jedoch unwirksam, wenn lediglich sachliche Kritik an den betrieblichen Gegebenheiten ausgeübt wird. Allein die Kandidatur für das Amt des Wahlvorstands begründet aber noch keinen Sonderkündigungsschutz.
Die exzessive Nutzung des Internets während der Arbeitszeit rechtfertigt eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers, ohne dass es einer einschlägigen Abmahnung bedarf. Erfolgt die Nutzung in einem solchen Ausmaß, dass der Arbeitnehmer nicht annehmen kann, sie sei vom Einverständnis des Arbeitgebers gedeckt, und werden zusätzlich massiv Daten heruntergeladen, die zu einer erheblichen Gefahr der Infizierung des betrieblichen Datensystems mit Viren führen, stellt dies eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers dar. Dies führt zu einer dauerhaften, nicht reparablen Störung des wechselseitigen Vertragsverhältnisses.
Kommt es für mehrere Tage zu einem Ausfall des Internet-Anschlusses, so steht dem Anschlussinhaber ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Anbieter zu. Die Höhe des Schadensersatzes wird dabei unter Zugrundelegung des monatlichen Preises für die Bereitstellung des Anschlusses sowie der Anzahl der Tage, an denen das Internet ausgefallen war, berechnet. Einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anmietung einer Ersatzsache zur Überbrückung der Ausfallzeit besteht nur, wenn diese auch tatsächlich entstanden sind.
Im Rahmen der sekundären Darlegungslast hat der Anschlussinhaber in Bezug auf Ehepartner grundsätzlich keine Nachforschungspflicht. Allerdings hat er jedenfalls durch konkrete Schilderungen zum tatsächlichen Nutzungsverhalten des (angeblichen) Ehepartners im Hinblick auf den Internetanschluss aufzuzeigen, dass dieser ernsthaft als Alleintäter in Betracht kommt. Mit dem Einwand, die Ehefrau des Anschlussinhabers habe zum Tatzeitpunkt selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können, hat der Anschlussinhaber nur vage die generelle Möglichkeit einer von dieser begangenen Rechtsverletzung angedeutet, was jedoch nicht ausreichend ist.
a) Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Internetveröffentlichung ist nicht generell höher oder niedriger zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den Print-Medien.
b) Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann demjenigen, der persönlichkeitsrechtsverletzende eigene Inhalte im Internet zum Abruf bereit hält, auch insoweit zuzurechnen sein, als sie erst durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist.