Inhalte mit dem Schlagwort „Internetanschluss“

31. März 2014

Haftung für Filesharing durch Familienmitglieder trotz familiären Verbunds

Urteil des OLG Köln vom 14.03.2014, Az.: 6 U 109/13

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet für die durch Familienmitglieder begangenen Rechtsverletzungen als Mittäter oder Gehilfe durch Unterlassen, wenn er Kenntnis von den Rechtsverletzungen hatte und die als rechtsverletzend erkannten Handlungsverläufe trotz Abwendungsmöglichkeit nicht verhindert, sondern vielmehr billigend in Kauf nimmt.

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18. März 2014

Sekundäre Darlegungslast Ehegatte

Urteil des OLG Köln vom 02.08.2013, Az.: 6 U 10/13

Im Rahmen der sekundären Darlegungslast hat der Anschlussinhaber in Bezug auf Ehepartner grundsätzlich keine Nachforschungspflicht. Allerdings hat er jedenfalls durch konkrete Schilderungen zum tatsächlichen Nutzungsverhalten des (angeblichen) Ehepartners im Hinblick auf den Internetanschluss aufzuzeigen, dass dieser ernsthaft als Alleintäter in Betracht kommt. Mit dem Einwand, die Ehefrau des Anschlussinhabers habe zum Tatzeitpunkt selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können, hat der Anschlussinhaber nur vage die generelle Möglichkeit einer von dieser begangenen Rechtsverletzung angedeutet, was jedoch nicht ausreichend ist.

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13. März 2014

Keine anlasslose Überwachungspflicht hinsichtlich des eigenen Ehepartners

Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 22.03.2013, Az.: 11 W 8/13

Ein Anschlussinhaber ist ohne konkrete Anhaltspunkte auf eine Rechtsverletzung nicht dazu verpflichtet, seinen Ehepartner bei der Nutzung des Internets zu überwachen. Dem Kläger obliegt es, die Inanspruchnahme des Anschlussinhabers im Rahmen der Störerhaftung schlüssig darzulegen.

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20. März 2013

Mehrwöchiger Nutzungsausfall des DSL-Anschlusses kann zu Schadensersatzanspruch des Anschlussinhabers führen

Kommentar zum Urteil des BGH vom 24.01.2013, Az.: III ZR 98/12

Die Nutzung des Internets ist in Deutschland in keinem Bereich mehr wegzudenken. In den letzten Jahren hat es sich neben dem Fernsehen zu dem meistgenutzten Medium entwickelt, das von den Nutzern in aller Regel mehrmals täglich für private als auch berufliche Zwecke verwendet wird. Immer häufiger werden dabei über einen Anschluss - neben dem Internet - auch Festnetz- (VoIP) und Telefax- (Fax-over-IP) Dienste ermöglicht. Umso ärgerlicher ist es für den Kunden jedoch dann, wenn es aufgrund technischer Probleme zum Ausfall des Anschlusses kommt und weder Internet noch Festnetz oder Fax zur Verfügung stehen. Ob dem Anschlussinhaber in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch gegen seinen Provider zusteht, hatte der BGH vor kurzem zu entscheiden.

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11. März 2013

Ehemann haftet bei Filesharing nicht für Ehefrau und Kinder

Urteil des LG Köln vom 11.09.2012, Az.: 33 O 353/11 Der Anscheinsbeweis einer Täterschaft ist dann erschüttert, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufs besteht. Dies ist der Fall, wenn auch die Ehefrau und die Kinder Zugriff auf den Internetanschluss hatten und ebenfalls als Täter in Betracht kommen. Eine Störerhaftung scheitert bezüglich des Ehepartners daran, dass gegenüber diesem keine anlasslose Prüf- und Kontrollpflicht besteht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az.: 6 U 239/11). In Bezug auf die Kinder scheitert eine Störerhaftung am fehlenden Kausalitätsnachweis, da nicht festgestellt werden kann, dass eine etwaige Verletzung von Prüfpflichten gegenüber den Kindern für die Urheberrechtsverletzungen kausal geworden wäre.
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11. März 2013

Internet für das tägliche Leben so wichtig wie ein Auto

Urteil des BGH vom 24.01.2013, Az.: III ZR 98/12 Es kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn dem Inhaber eines DSL-Anschlusses die Möglichkeit genommen wird, seinen Zugang zum Internet zu nutzen, ohne dass ihm hierdurch Mehraufwendungen entstanden oder Einnahmen entgangen sind.
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15. November 2012

Bundesgerichtshof zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder

Pressemitteilung Nr. 193/2012 des BGH zum Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12 In der Vergangenheit urteilten die deutschen Gerichte unterschiedlich zur Haftung von Eltern für von ihren minderjährigen Kindern vorgenommene Urheberrechtsverletzungen über Internettauschbörsen. In seinem heutigen Urteil hat der Bundesgerichtshof nun die Aufsichts- und Prüfungspflichten von Eltern gegenüber Kindern deutlich eingeschränkt: Solange keine konkreten Anhaltspunkte einer rechtsverletzenden Nutzung des Internets durch das Kind vorliegen, ist es zur Vermeidung einer Haftung durch die Eltern nicht erforderlich, ihre Kinder zu überwachen.
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22. Oktober 2012

Anschlussinhaber haftet nicht für Frau und Kind

Urteil des LG Köln vom 11.09.2012, Az.: 33 O 353/11 Wird ein geschütztes Werk von einer bestimmten IP-Adresse aus über ein Peer-to-Peer Netzwerk zugänglich gemacht, kann die Vermutung, dass der Anschlussinhaber für diese Rechtsverletzung verantwortlich ist, dadurch entkräftet werden, dass neben dem Anschlussinhaber noch andere Haushaltsangehörige in Betracht kommen. Da zwischen Ehepaaren keine Prüf- und Kontrollpflichten bestehen, haftet der Anschlussinhaber nicht für eine mögliche Urheberrechtsverletzung seiner Frau.
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29. August 2011

Filesharing: Haftung für Ehegatten

Beschluss des OLG Köln vom 24.03.2011, Az.: 6 W 42/11

Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diejenige Person für eine Rechtsverletzung verantwortlich ist, der zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adresse zugeordnet war. Diese Vermutung ist entkräftet, wenn ernsthaft auch ein Dritter für die Verletzungshandlung in Betracht kommt, wie der Ehegatte. Eine Störerhaftung kommt in Betracht, wenn der Inhaber eines Internetanschlusses erwachsene Hausgenossen nicht aufklärt und belehrt. Ob dies auch auf den Ehegatten zutrifft, ist zweifelhaft. Die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse kann mit Nichtwissen bestritten werden.
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12. Januar 2011

Als Internetanschlussinhaber haften Eltern als Störer für ihre (jugendlichen) Kinder

Beschluss des LG Köln vom 01.12.2010, Az.: 28 O 594/10

Erneut wurde entschieden, dass Eltern für Urheberrechtsverstöße ihrer jugendlichen Kinder als Störer haften, wenn sie ihrer durch die Bereitstellung eines Internetanschlusses gesteigerten Aufsichtspflicht nicht nachkommen. Durch die mittlerweile regelmäßige Berichterstatung sollte die Tatsache, dass durch das Überlassen eines Internetanschlusses an Dritte Rechtsverletzungen nicht unwahrscheinlich werden, in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt sein. Aus diesem Grunde dürfen Eltern nicht ihre Augen verschließen, sondern müssen vielmehr durch konsequente Ausübung ihrer Prüf- und Handlungspflichten dafür sorgen, dass Urheberrechtsverletzungen verhindert werden.
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