Keine Störerhaftung wegen belehrter Kinder
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 17.09.2009, Az.: 31 C 975/08-10
Die Störerhaftung eines Internetanschlussinhabers scheidet aus, wenn ein Up- und Download urheberrechtlich geschützter Dateien durch seine eigenen Kinder verursacht wurde, denen das Herunterladen von Dateien nachdrücklich verboten wurde. Zu bejahen bleibt eine Störerhaftung jedoch dann, wenn im Vorfeld zu erwarten war, das Kind halte sich gerade nicht an das Verbot.
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