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22. April 2009

Zulässigkeit von „internetbasierten“ Videorekordern

Pressemitteilung Nr. 84/2009 des BGH vom 22.04.2009, Az.: I ZR 216/06

Das Angebot eines "internetbasierten" Videorekorders kann Leistungsschutzrechte, die den Rundfunkunternehmen nach dem Urhebergesetz zustehen, verletzen. Dies ist in der Regel unzulässig, denn entweder greift die Abspeicherung im Auftrag des Kunden in das Recht des Rundfunkunternehmens ein, Sendungen aufzunehmen, oder verletzt im vollständig automatisierten Verfahren durch die Weiterleitung an mehrere Kunden das Recht des Rundfunkunternehmens, die Sendungen weiterzusenden.

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