DENIC ist Drittschuldner bei Pfändung einer Internetdomain
Die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche eines Domaininhabers gegenüber der zuständigen Vergabestelle einer Internetdomain kann Gegenstand der Pfändung sein. Da die Pfändung unmittelbar in das Vertragsverhältnis zwischen dem Domaininhaber und der DENIC eingreift, ist die DENIC von der Pfändung betroffen und mithin als Drittschuldnerin anzusehen.