Der Freistellungsanspruch und Schadensersatz gemäß Lizenzanalogie
Begehrt der Kläger die Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die im Zuge des Mahnverfahrens entstehen und die er aber noch nicht bezahlt hat, so hat er lediglich einen Freistellungsanspruch nach § 257 BGB gegen den Beklagten. Dieser Anspruch geht analog § 281 Abs. 1, 2 BGB entweder in einen Zahlungsanspruch über, wenn die Zahlung endgültig verweigert wurde oder eine ordnungsgemäß gesetzte Frist zur Zahlung verstrichen ist. Um eine solche Frist handelt es sich dabei nicht, wenn der Kläger dem Beklagten unter Fristsetzung anbietet, den Vorfall anhand einer Pauschalzahlung abzuwickeln. Dies ist lediglich das Angebot, einen Abgeltungsvergleich zu schließen.