Inhalte mit dem Schlagwort „Internetzugang“

12. April 2021 Top-Urteil

Handytarife mit Online-Diensten zum „Nulltarif“ verstoßen gegen EU-Recht

Handy und Bargeld
Urteil des EuGH vom 15.09.2020, Az.: C-807/18 & C-39/19

Verträge von Mobilfunkanbietern, die die Nutzung bestimmter Onlinedienste von dem bereitgestellten Datenvolumen exkludieren oder eine uneingeschränkte Nutzung über das vereinbarte Datenvolumen hinaus gestatten, verstoßen laut EuGH gegen geltendes EU-Recht. Das Gericht beruft sich hierbei auf Art. 3 der Verordnung 2015/2120, welcher den Endnutzern, vorbehaltlich weniger Ausnahmen, einen uneingeschränkten Zugang zum Internet sichern soll. Die Praxis, einige Anwendungen bevorzugt zu behandeln, schränke das Recht der Endnutzer auf einen uneingeschränkten Internetzugang ein und sei auch nicht zu rechtfertigen, da sie aus Sicht des Gerichts allein auf kommerziellen Erwägungen beruhen.

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22. August 2023

Anspruch auf Internetnutzung im Gefängnis muss intensiv geprüft werden

Person, die vor einem Laptop sitzt und auf die Tastatur tippt.
Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom 27.06.2019, Az.: Vf. 64-IV-18

Gefängnisinsassen in der Sicherungsverwahrung könnten einen Anspruch auf Internetnutzung haben, entschied der VerfGH Sachsen. Zumindest in diesem konkreten Fall stelle die pauschale Ablehnung eines solchen Antrags durch die JVA bzw. durch die Vorinstanzen eine Verletzung des Grundrechts der Informationsfreiheit sowie dem Grundrecht des effektiven Rechtschutzes dar. Die Gerichte hätten eine intensivere Prüfung des Antrags vornehmen müssen, da der Gefangene den Internetzugang einerseits zum Zwecke der Weiterbildung benötige und andererseits, weil die Sicherungsverwahrung eher freiheitsorientiert und therapiegerichtet ausgerichtet ist und daher an die allgemeinen Lebensverhältnisse anzupassen sei, so der VerfGH.

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25. April 2019

Internetanbieter darf Kunden-Router für WLAN-Hotspots nutzen

Router Hand mit Handy
Pressemitteilung Nr. 55/2019 zum Urteil des BGH vom 25.04.2019, Az.: I ZR 23/18

Die den Kunden von einem Internetanbieter zur Verfügung gestellten WLAN-Router dürfen ohne die Zustimmung der Kunden für WLAN-Hotspots genutzt und diese auch Dritten zur Verfügung gestellt werden. Die Praxis ist wettbewerbsrechtlich zulässig. Die Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals beeinträchtigt nicht den Internetzugang der Router-Inhaber, des Weiteren besteht auch kein Haftungsrisiko für eventuelle von Dritten über das WLAN-Signal begangene Rechtsverletzungen. Zudem steht den Kunden ein zeitlich uneingeschränktes Widerspruchsrecht zu. In der Aktivierung des WLAN-Signals ist aus den genannten Gründen demnach keine Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG zu sehen.

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18. September 2018

Aufklärungspflicht des Telekommunikationsanbieters bei vorinstallierten kostenpflichtigen Diensten auf SIM-Karte

Sim Karte gehalten in Hand
Urteil des EuGH vom 13.09.2018, Az.: C‑54/17, C‑55/17

1. Der Begriff „unbestellte Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne von Anhang I Nr. 29 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen dahin auszulegen, dass er ein Verhalten wie das in den Ausgangsverfahren fragliche umfasst, das darin besteht, dass ein Telekommunikationsanbieter SIM-Karten („Subscriber Identity Module“,Teilnehmer‑Identifikationsmodul) vermarktet, auf denen bestimmte Dienste – wie Internetzugangs- und Mailbox-Dienste – vorinstalliert und ‑aktiviert sind, ohne dass der Verbraucher zuvor angemessen darüber aufgeklärt wurde, dass diese Dienste vorinstalliert und ‑aktiviert sind oder welche Kosten hierfür anfallen.

2. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach ein Verhalten wie das in den Ausgangsverfahren fragliche, das im Sinne von Anhang I Nr. 29 der Richtlinie 2005/29 die Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung darstellt, nach den Bestimmungen der Richtlinie zu beurteilen ist, so dass nach den Regelungen der Richtlinie 2005/29 die nationale Regulierungsbehörde im Sinne der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 für die Sanktionierung eines solchen Verhaltens nicht zuständig ist.

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10. Juli 2018 Top-Urteil

Vodafone muss KINOX.TO für seine Kunden sperren

rotes Schild mit weißer Hand und dem Wort "STOP"
Urteil des OLG München vom 14.06.2018, Az.: 29 U 732/18

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes nimmt grundsätzlich lediglich WLAN-Betreiber aus der Störerhaftung für über ihren Internet-Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen, nicht jedoch auch andere Access-Provider wie etwa Telekommunikationsanbieter, die für ihre Kunden Internetanschlüsse bereitstellen. Fehlen für die Inanspruchnahme der Betreiber von Streaming-Plattformen wie KINOX.TO oder der Host-Provider dieser Webseite jegliche Aussichtschancen, kann auch ein Internet-Provider in der Form des Zugangsvermittlers als Störer haften. Im gegenständlichen Fall hat nun Vodafone weiterhin seinen Kunden den Zugang zu der Streaming-Plattform kinox.to und seinen Subdomains zu sperren.

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13. Oktober 2017

Rundfunkbeitrag für Hotel- und Gästezimmer teils verfassungswidrig

Beitragsservice
Pressemitteilung Nr. 66/2017 zum Urteil des BVerwG vom 27.09.2017, Az.: 6 C 32.16

Auch bei dem sog. „Beherbergungsbeitrag“ für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen, welcher seit dem 01.01.2013 für jedes einzelne Zimmer bezahlt werden muss, handelt es sich um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe. Verfassungsgemäß ist die Erhebung des Beitrags jedoch lediglich für solche Betriebsstätten, deren Zimmer auch tatsächlich mit einem Empfangsgerät oder Internetzugang ausgestattet sind. Sollten die Zimmer mancher Betriebsstätteninhaber diese Leistungen nicht aufweisen, ist auch die Erhebung des Beitrags verfassungswidrig.

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25. August 2015

Bestätigung der Anforderungen an die sekundäre Beweislast vom Berufungsgericht

"P2P" als Würfel.
Urteil des LG München I vom 19.03.2015, Az.: 21 S 10395/13

Bei Filesharing kann man sich nicht darauf berufen, dass man sich aufgrund der langen zurückliegenden Tatzeit nicht mehr daran erinnern kann, ob andere Mitglieder der Familie im Haushalt anwesend waren oder nicht. Vor allem nicht, wenn man sich bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung, Kenntnis über die Vorgänge im Haushalt verschafft hat und sämtliche Familienangehörigen die Begehung der Rechtsverletzung verneint haben. Somit besteht gerade nicht die Möglichkeit, dass ein Dritter den Internetzugang für die Rechtsverletzung genutzt hatte.

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06. August 2015

Filesharing: Möglichkeit der Mitbenutzung eines Internetzugangs reicht

P2P in roter Schrift mit drei schwarzen Mäusen samt Kabel verbunden.
Beschluss des OLG Hamburg vom 02.02.2015, Az.: 5 W 47/13

Legt der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Filmwerke öffentlich zugänglich gemacht wurden, dar, dass neben ihm noch andere volljährige Familienmitglieder im Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugang zu dem an das Internet angeschlossenen Rechner hatten, so widerlegt er dadurch die Vermutung für seine täterschaftliche Verantwortung. Dieser Beurteilung steht auch die Auskunft nicht entgegen, die Familienmitglieder hätten sich „zumindest zeitweise“ nicht im Haus befunden, da der Anschlussinhaber nicht dazu verpflichtet ist, zu dokumentieren, wer wann seinen Internetzugang benutzt.

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07. August 2012

Pflichten eines Anschlussinhabers

Urteil des BGH vom 19.07.2012, Az.: III ZR 71/12 Der Anschlussinhaber muss alle ihm zumutbaren geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine von ihm nicht gebilligte Nutzung seines Anschlusses zu unterbinden. Unter dem Vorbehalt, dass die notwendigen technischen Mittel im maßgeblichen Zeitraum zur Verfügung stehen, ist der Telekommunikationsanbieter bei ungewöhnlichem Nutzungsverhalten, das zu einer Kostenexplosion führt, zur Schadensbegrenzung verpflichtet, dem Kunden einen entsprechenden Hinweis zu geben. Dies schließt die Nutzung entsprechender Computerprogramme ein, die ein solches abweichendes Verhalten erkennen.
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26. Juli 2012

Die Masche mit den Billig-Nummern der Deutschen Telekom

Urteil des AG Kempten vom 25.05.2011, Az.: 1 C 542/11 Ein Internet-by-call Anbieter kann sich nicht auf höhere Gebühren berufen, sofern der Vertrag durch eine "Locknummer" zustande gekommen ist, deren Preise nur für kurze Zeit gelten sollen. Es kommt dabei gar kein gültiger Tarifvertrag zu Stande, da es an der Dauerhaftigkeit eines solchen fehlt. Der Anbieter muss auf die sich ändernden Gebühren explizit hinweisen und jeweils einen neuen Einzelvertrag abschließen. Die versteckte Gebührenänderung hingegen stellt einen Betrug dar, weswegen der Vertrag nichtig ist.
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