Inhalte mit dem Schlagwort „invitatio ad offerendum“

14. September 2016

Europarechtliche Determinanten an ein „Angebot“ i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG

Würfel mit den Wörtern "Wer, Wie, Was und Wo" auf einer Zeitung
Urteil des LG Hamburg vom 26.04.2016, Az.: 416 HKO 169/15

Eine Ware oder Dienstleistung wird auch dann „angeboten“, wenn nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots vorliegt. Sofern sich aus der Werbeanzeige die wesentlichen Informationen ergeben, die dem Verbraucher genügen, um einen Geschäftsabschluss herbeizuführen, liegt ein Angebot i.S.d. UGP-Richtlinie vor, die bei der Auslegung des § 5a Abs. 3 UWG herangezogen wird. Für eine informierte geschäftliche Entscheidung muss der Verbraucher deshalb auch umfassend über die Identität des Werbenden aufgeklärt werden. Dazu gehört auch, dass dessen Rechtsform angegeben wird.

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05. Juli 2016

Werbeprospekt für Küchen muss Typenbezeichnung der verbauten Elektrogeräte enthalten

Einbauküche mit schwarzer Arbeitsplatte und Küchengeräten
Beschluss des OLG Bamberg vom 11.03.2016, Az.: 3 U 8/16

Bewirbt ein Möbelhaus in einem Werbeprospekt Komplettküchen, so stellt diese Werbung selbst dann ein Angebot i. S. d. § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG dar, wenn sie nicht als bindendes Angebot oder „invitatio ad offerendum“ zu qualifizieren ist. Voraussetzung ist einzig, dass Merkmale und Preise der Produkte so angegeben sind, dass der Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen kann. Ist dies der Fall, so müssen die Herstellerbezeichnungen der in den Küchen verbauten Elektrogeräte als wesentliche Merkmale zwingend im Prospekt genannt werden.

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14. Januar 2016

Wirksam geschlossener Maklervertrag als Voraussetzung für Provision

Übergabe eines Schlüssels von Makler an Käufer
Urteil des OLG Köln vom 03.12.2015, Az.: 24 U 21/14

Eine Provisionsabrede nach § 652 BGB kann auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Dabei stellt eine Zeitungs- beziehungsweise Internetannonce des Maklers in der Regel lediglich eine invitatio ad offerendum dar, sie kann grundsätzlich nicht als Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags gewertet werden. Nimmt ein Kaufinteressent auf die Anzeige hin Kontakt mit dem Makler auf, so kann dennoch bereits zu diesem Zeitpunkt ein Maklervertrag geschlossen werden, wenn im Inserat ausdrücklich und unmissverständlich auf ein Provisionsverlangen hingewiesen wurde.

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03. August 2010

Das vermeintliche Schnäppchen…

Pressemitteilung Nr. 32/2010 des AG München zum Urteil vom 04.02.2010, Az.: 281 C 27753/09

Ein Kaufvertrag wird immer erst dann wirksam geschlossen, wenn sich Käufer und Verkäufer über die Kaufsache und den Kaufpreis einig sind. Das Anbieten von Produkten im Internet ist hierbei mit dem Auslegen von Waren im Supermarkt zu vergleichen und stellt noch kein verbindliches Angebot des Verkäufers dar. Das Angebot ist erst in der Bestellung des Kunden zu sehen. Eine darauf erfolgte Bestellbestätigung des Verkäufers ist jedoch noch keine Annahme des Angebots und begründet keinen wirksamen Kaufvertrag.
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