Inhalte mit dem Schlagwort „IR-Marke“

14. Januar 2013

VERDEO oder VERDEJO

Beschluss des BPatG vom 19.09.2012, Az.: 26 W (pat) 66/12 Grundsätzlich kann einer Wortmarke keine für die Anmeldung notwendige Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn es sich um einen Begriff der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, der etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung stets nur als solcher und nicht als Mittel zur Unterscheidung verstanden wird. Die Wortmarke "VERDEO" für alkoholische Getränke (außer Bier) unterscheidet sich sowohl schriftbildlich, also auch klanglich von der Rebsortenbezeichnung "Verdejo" und weist daher die nötige Unterscheidungskraft auf. Zudem fehlt dem Begriff in seiner Bedeutung als "Ernte der grünen unreifen Oliven" auch nicht das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Aus diesen Gründen genießt die international registrierte Marke nun auch Schutz in Deutschland.
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18. Dezember 2012

Castell/VIN CASTEL

Urteil des BGH vom 31.05.2012, Az.: I ZR 112/10

a) Solange die nicht abgekürzte Firmenbezeichnung verwendet wird und geschützt ist, kann der Prüfung, ob sich einer ihrer Bestandteile als Schlagwort eignet, nicht allein eine daneben in Gebrauch genommene abgekürzte Firmenbezeichnung zugrunde gelegt werden.

b) Werden Bestandteile einer Firma sowohl für sich betrachtet als auch in ihrer Verbindung vom Verkehr als beschreibende Sachbezeichnung verstanden, so kann ihnen aus originärer Kennzeichnungskraft kein kennzeichenrechtlicher Schutz als Firmenschlagwort zugebilligt werden.
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29. Oktober 2012

BE WHAT YOU ARE AND EVERYTHING YOU WANT TO BE

Beschluss des BPatG vom 26.09.2012, Az.: 26 W (pat) 548/12 Der Wortfolge "BE WHAT YOU ARE AND EVERYTHING YOU WANT TO BE" fehlt für die Ware Tabak- und Tabakerzeugnisse nicht jegliche Unterscheidungskraft. Die Wortfolge "BE WHAT YOU ARE AND EVERYTHING YOU WANT TO BE" besitzt keinen beschreibenden Sinngehalt für die begehrten Waren und Dienstleistungen. Es ist auch kein (im Vordergrund stehender) enger sachlicher Bezug zu erkennen. Die Wortfolge hat für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen eindeutigen Begriffsinhalt, ist vielmehr vage und unklar.
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24. Oktober 2012

Orion

Urteil des BGH vom 25.04.2012, Az.: I ZR 156/10 a) Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls kann auch ein einziger Liefervertrag mit einem einzelnen Kunden für eine ernsthafte Benutzung der Marke ausreichen, wenn der Vertrag einen nach den Verhältnissen des Markeninhabers erheblichen Umfang hat. b) Wird mit der Marke gekennzeichnete und für einen deutschen Empfänger bestimmte ausländische Ware auf dessen Weisung in einem deutschen Lager ausgeliefert, steht es einer rechtserhaltenden Benutzung der Marke in Deutschland nicht entgegen, dass der Empfänger die Ware nicht in Deutschland in den Handel bringt, sondern entsprechend einer schon ursprünglichen Absicht in andere Staaten ausführt, damit sie ausschließlich dort an Endverbraucher verkauft werden.
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19. März 2012

„EuroAirport Basel Mulhouse Freiburg“

Beschluss des BPatG vom 12.03.2012, Az.: 26 W (pat) 570/10

Die Wortfolge "EuroAirport Basel Mulhouse Freiburg" ist nicht eintragungsfähig, da ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Die Wortfolge besteht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit und der geographischen Herkunft der beanspruchten Dienstleistung dienen und erschöpft sich damit in der beschreibenden Angabe des Erbringungsortes der angemeldeten Dienstleistungen.
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21. Februar 2012

„DAS GESUNDE PLUS“ vs. „GESUNDHEIT PLUS+“

Urteil des OLG Köln vom 08.04.2011, Az.: 6 U 158/10

Zwischen der internationalen Wortmarke "DAS GESUNDE PLUS" – eingetragen für Gesundheitsprodukte - und dem Zeichen "GESUNDHEIT PLUS+" – unter dem nicht apothekenpflichtige Markenprodukte dritter Hersteller angeboten werden - besteht keine Verwechslungsgefahr. Die Kennzeichnungskraft, Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit und die Zeichenähnlichkeit ist als durchschnittlich zu bewerten. Daher fällt die Gesamtabwägung zu Lasten der Klägerin aus, die es sich gefallen lassen muss, dass die beschreibenden und gängigen Elemente ihres Zeichens in anderer Zusammensetzung auch von Konkurrenten benutzt werden.
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19. Januar 2012

Schokoladenstäbchen

Beschluss des BGH vom 30.11.2011, Az.: I ZB 56/11 a) Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf die Akteneinsicht Dritter in Verfahren in Markenangelegenheiten keine Anwendung. b) Für die Akteneinsicht in die Verfahrensakten über einen Antrag auf Schutzentziehung einer IRMarke braucht ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft gemacht zu werden.
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15. November 2011

IR-Marke „NUCTECH“ entgeht Super-Gau

Beschluss des BPatG vom 13.10.2011, Az.: 30 W (pat) 41/10 Der IR-Marke „NUCTECH“ fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren. Nachdem die IR-Markeninhaberin für den deutschen Teil der Marke auf Produkte aus dem Bereich der Nukleartechnologie verzichtete, kann der IR-Marke kein unmittelbar beschreibender Bedeutungsgehalt für die übrigen Waren- und Dienstleistungsklassen entnommen werden.
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15. November 2011

„Quadratisch. Praktisch. Gut.“ – nur nicht für Milka

Urteil des LG Köln vom 30.06.2011, Az.: 31 O 478/10 Milka darf Tafelschokolade nicht weiter in einer länglichen Verpackung, die mittig getrennt werden kann, sodass zwei Quadrate daraus entstehen, vertreiben. Die entstehende Quadratform lässt die farbliche Gestaltung in den Hintergrund rücken und verletzt das Markenrecht von Ritter Sport, wo seit den 1930er Jahren Tafelschokolade in dieser Form produziert und stark beworben wird.

Update: Die Entscheidung wurde im Berufungsverfahren vom OLG Köln gekippt, inzwischen ist das Verfahren beim BGH anhängig.
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29. September 2011

„Bayerisches Bier“ – Markenschutz durch geografische Herkunftsangabe?

Pressemitteilung Nr. 144/2011 zum Urteil des BGH vom 22.09.2011, Az.: I ZR 69/04

In dem seit mittlerweile fast einem Jahrzehnt andauernden Rechtsstreit zwischen der bayerischen Brauwirtschaft und einer niederländischen Brauerei über die Marke "BAVARIA HOLLAND BEER" deutet sich ein Ende an. Die IR-Marke "BAVARIA HOLLAND BEER" ist prioritätsälter (1995) als die geschützte Ursprungsbezeichnung bzw. geographische Angabe „Bayerisches Bier“ (2001). Bei Anmeldungen im verkürzten Verfahren i.S.d. früheren Art. 17 VO 2081/92 existierte keine Vorveröffentlichung des Eintragungsantrags, deshalb kommt es auf die erste tatsächliche Veröffentlichung an. Daher ist nunmehr zu prüfen, ob das Zeichen „Bayerisches Bier“ die §§ 126, 127 MarkenG in Anspruch nehmen kann.
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