Inhalte mit dem Schlagwort „Irreführungsgefahr“

04. März 2014

Irreführende blickfangmäßige Werbung für Sonnenbrille

Urteil des LG Bielefeld vom 25.09.2013, Az.: 16 O 57/13

Die Werbung eines Optikers für eine Sonnenbrille, in der diese blickfangmäßig mit einem Preis von 1 Euro statt 69 Euro beworben wird, ist irreführend, wenn sich erst aus der widersprüchlichen Erläuterung der Werbung ergibt, dass dies nur beim zusätzlichen Erwerb von Sonnenschutzgläsern zum Preis von mindestens 69 Euro gilt.

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25. Mai 2011

Keine Werbung mit „100% Bio Tabak“

Urteil des BGH vom 04.11.2010, Az.: I ZR 139/09 Das in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG enthaltene Verbot, in der Werbung für Tabakerzeugnisse Angaben zu verwenden, die darauf hindeuten, dass die Tabakerzeugnisse natürlich oder naturrein seien, setzt nicht voraus, dass die Angaben für den angesprochenen Verkehr eine konkrete Irreführungsgefahr begründen. Es handelt sich vielmehr um ein abstraktes Verbot, das den Werbenden nicht an einer sachlichen Information über die einzelnen Eigenschaften seines Produkts und der zu seiner Herstellung verwendeten Ausgangsstoffe hindert.
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18. Mai 2011

Marke kann zulässiges Firmenschlagwort sein

Beschluss des OLG Köln vom 05.11.2010, Az.: 6 U 67/10

Verwendet ein Unternehmer im Rechtsverkehr nicht seine vollständige Firmierung sondern lediglich eine gängige Marke seines Unternehmens als Firmenschlagwort und gibt dabei zusätzlich seine Adresse, Telefon- und Faxnummer an, so liegt hierin nicht zwingend ein Verstoß gegen §§ 37 I HGB, 3, 5 UWG. Zwar kann dadurch der Eindruck erweckt werden, das Unternehmen stelle sich hiermit vollständig vor. Allerdings gilt dies nicht, wenn eine grafische, blickfangmäßige Hervorhebung der Markenbezeichnung nach Auffassung des Verkehrs gegen eine solche Annahme spricht. Dabei reicht es aus, dass die Markenbezeichnung in Fettdruck, Großbuchstaben und in einer im Vergleich zum sonstigen Text deutlich größeren Schrift präsentiert wird und an der Markenbezeichnung ein grafisches Element angebracht ist. Auch eine Irreführungsgefahr besteht in einem solchen Fall nicht.
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