INSTANTCOAT
Beschluss des BPatG vom 03.12.2012, Az.: 26 W (pat) 10/12 Die Wortkombination "INSTANTCOAT" ist mangels ausreichender Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Die Zusammensetzung aus "INSTANT" und "COAT" weist einen rein beschreibenden Sinngehalt mit Werbecharakter auf und kann mit "Schnellbeschichtung" bzw. "Sofortbeschichtung" übersetzt werden. Das angesprochene Fachpublikum wird darunter lediglich Waren verstehen, die schnell bzw. sofort beschichtet werden können. Ein Herkunftshinweis lässt sich aus einer solchen sprach- und werbeüblichen Beschaffenheits- und Bestimmtheitsangabe jedoch nicht ableiten. Auch die graphische Ausgestaltung des Zeichens könne vorliegend eine Unterscheidungskraft nicht begründen.
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