Beschluss des SG Berlin vom 07.11.2013, Az.: S 81 KR 2176/13 ER Die Verpflichtung der Krankenversicherten, ab dem 01.01.2014 die elektronische Gesundheitskarte zu nutzen, ist rechtmäßig. Aufgrund des überwiegenden Interesses der Versichertengemeinschaft an effizienter Leistungserbringung verstoßen weder das obligatorische Foto noch die Speicherung personenbezogener Daten auf der Karte gegen das Sozialgeheimnis oder das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband vom 19.11.2013 zum Urteil des LG Berlin, Az.: 15 O 402/12 25 Klauseln aus den Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen des Internetkonzerns Google sind rechtswidrig, da sie zu unbestimmt formuliert sind oder Verbraucherrechte unzulässig einschränken. So ist es Verbrauchern teilweise nicht möglich nachzuvollziehen, wozu sie ihre Zustimmung erteilen, wenn sie Google-Dienste nutzen und es können seitens Google personenbezogene Daten der Nutzer ohne aktive Einwilligung erfasst, ausgewertet und weiterverarbeitet werden.
Urteil des LG Hamburg vom 25.10.2013, Az.: 315 O 449/12 Eine AGB-Klausel, die den Weiterverkauf gebrauchter Software lediglich mit Zustimmung des Software-Herstellers zulässt, ist wegen Verstoßes gegen den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz in § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG unwirksam. Eine solche Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, indem sie von der gesetzlichen Regelung des § 69 c Nr. 3, S. 2 UrhG abweicht. Eine weitere Klausel, wonach jede weitere Nutzung der Software beim Software-Hersteller anzuzeigen sei, sah das Gericht als Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG, da sie den Zweck habe, den Vertrieb gebrauchter Software zu behindern und zu erschweren. Vorliegend war der Software-Händler susensoftware wegen der AGB-Klauseln gegen SAP vorgegangen.
Urteil des BGH vom 16.05.2013, Az.: I ZR 216/11 a) Im Klageantrag und in der Urteilsformel braucht nicht schon zum Ausdruck zu kommen, dass das Verbot auf die Verletzung von Prüfpflichten gestützt ist; vielmehr reicht es aus, dass sich dies mit ausreichender Deutlichkeit aus der Klagebegründung und den Entscheidungsgründen ergibt.
b) Hat der Betreiber einer Internetplattform Anzeigen im Internet geschaltet, die über einen elektronischen Verweis unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, treffen ihn erhöhte Kontrollpflichten. Ist der Plattformbetreiber in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss er die über die elektronischen Verweise in seinen Anzeigen erreichbaren Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen überprüfen.
Urteil des BGH vom 12.09.2013, Az.: I ZR 208/12 Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
Beschluss des BGH vom 26.02.2013, Az.: KVZ 57/12 Es ist einem Unternehmen nicht zumutbar, unsichere und unverschlüsselte elektronische Übertragungswege zur Übermittlung von unternehmensinternen Informationen an Behörden zu benutzen.
Urteil des LG Hamburg vom 14.06.2013, Az.: 308 O 10/13 Nach der GNU General Public License, Version 2 „GPLv2" ist die lizenzgebührenfreie Nutzung einer Software erlaubt, wenn der Lizenznehmer wiederum die weitere Nutzung und Weiterentwicklung ebenfalls lizenzgebührenfrei gestattet. Eine Einhaltung der Lizenzbedingungen ist nur dann gegeben, wenn die Lizenzbedingungen der „GPLv2" mit der GPLv2-lizenzierten Software mitgeliefert werden und der vollständige, dem Objektcode der Software korrespondierende, Quellcode von jedem Lizenznehmer jedermann zur Verfügung gestellt wird.
Urteil des BGH vom 13.08.2013, Az.: X ZR 73/12 a) Im Patentnichtigkeitsverfahren steht es einem sofortigen Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO gleich, wenn der Patentinhaber in der Klageerwiderung das Schutzrecht nur in eingeschränkter Fassung verteidigt und auf den darüber hinausgehenden Schutz für die Vergangenheit und Zukunft verzichtet. Eine Erklärung des Patentinhabers, er erkenne das gegen den nicht verteidigten Teil des Patents gerichtete Klagebegehren an, ist grundsätzlich als Verzicht in diesem Sinne auszulegen.
b) Ein Patentinhaber gibt auch dann Veranlassung zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage, wenn er dem potentiellen Kläger trotz Aufforderung nicht schon vor Klageerhebung eine Rechtsstellung verschafft, die mit derjenigen nach der Nichtigerklärung des Patents vergleichbar ist.
Urteil des OLG Köln vom 12.04.2013, Az.: 6 U 132/12 10-sekündige Vorschaltwerbung (Pre-Roll-Werbung) auf einem kostenlosen Spieleportal für Kinder im Internet stellt keine unzumutbare Belästigung dar. Werbebanner, die ähnlich wie Spiele gestaltet sind, um Kinder zum Anklicken zu bewegen, sind jedoch als verschleierte Werbung unzulässig.
Urteil des U.S. District Court, Southern District vom 10.07.2013, Az.: 12 Civ. 2826 (DLC)
Ein wochenlanger Prozess endete kürzlich für den Elektronik-Riesen bitter: Eine New Yorker Richterin sah es als erwiesen an, dass Apple im Jahr 2010 wettbewerbswidrige Absprachen organisierte, die dazu führten, dass die Preise für eBooks zu Lasten der Kunden in die Höhe schnellten. Während das Justizministerium einen „Sieg für Millionen Verbraucher“ feiert, beharrt Apple weiter darauf, „nichts Unrechtes getan“ zu haben, und will in Berufung gehen. Sollte das Urteil dennoch rechtskräftig werden, kommen empfindliche Strafen auf Apple zu.
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