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01. Dezember 2016

Handelsrechtliche Offenlegungspflichten sind Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG

Ausdruck einer Bilanz mit Taschenrechner, Lupe und Kugelschreiber
Urteil des LG Bonn vom 31.08.2016, Az.: 1 O 205/16

Sofern zwei Unternehmer auf demselben Markt Waren aus der gleichen Produktklasse vertreiben, stehen sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Die Verletzung von Marktverhaltensregelungen des einen Marktteilnehmers kann dann von dem anderen mithilfe des UWG abgewehrt werden. Da die Offenlegungspflichten des §§ 325 ff. HGB insbesondere dem Gläubiger und der übrigen Marktteilnehmer einen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitbewerbers ermöglichen sollen, kommt ihnen auch eine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion zu. Deren Missachtung stellt deshalb einen Wettbewerbsverstoß dar.

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