Teillöschung der Marke „Uludag“
Urteil des LG Düsseldorf vom 02.06.2010, Az.: 2a O 179/04 Wird eine eingetragene Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt, so kann jedermann die Löschung der Marke verlangen, da nach Maßgabe des § 26 MarkenG die Marke von ihrem Inhaber ernsthaft benutzt werden muss. Die Marke "Uludag" wurde zwar auch für die Waren "Milch" und "Speiseeis" eingetragen, jedoch konnte der Inhaber eine entsprechende Nutzung hierfür nicht vortragen. Insoweit ist die Marke hinsichtlich dieser Waren zu löschen. In Bezug auf die weiteren Waren „Milchmischgetränke" und „Milchprodukte" konnte eine rechtserhaltende Nutzung jedoch ausreichend belegt werde. Allein ein geringer Umsatz spricht dabei noch nicht zwangsläufig für eine Scheinnutzung. Erforderlich wäre insoweit ein weiterer Vortrag des Klägers zu den allgemeinen Marktverhältnissen gewesen, um den Umsatz entsprechend einzuordnen und zu bewerten.
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