Inhalte mit dem Schlagwort „Journalismus“

14. Juli 2023 Top-Urteil

Journalisten nicht grundsätzlich zum Quellschutz verpflichtet

Würfel die Presse buchstabieren auf Zeitschrift
Beschluss des LG Berlin vom 06.06.2023, Az.: 67 O 36/23

Das LG Berlin entschied, dass die Preisgabe einer Quelle durch einen Journalisten, ohne eine ausdrückliche Genehmigung des Informanten, nicht zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führt, soweit es sich um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, die Dritten zur Meinungsbildung dienen können. Etwas gegenteiliges wäre nur gerechtfertigt, wenn eine Pflicht zur Geheimhaltung und eine damit verbundene Pflicht zur Zeugnisverweigerung besteht. Eine solche gesetzliche Pflicht existiert für Journalisten jedoch ausdrücklich nicht. Journalisten sind nur mit einer vorherigen Geheimhaltungsvereinbarung zum Quellenschutz verpflichtet, daraus folgend müssen Informanten eines Print- oder sonstigen Mediums mit der Veröffentlichung, der überlassenen Informationen und ihrer eigenen Enttarnung, rechnen.

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10. März 2021

Millionenklage: Berichterstattung der Süddeutschen Zeitung war zulässig

Hände, die Zeitungspapier hochhalten
Beschluss des OLG Nürnberg vom 03.02.2021, Az.: 3 U 2445/18

Die Klage eines Unternehmers auf Schadensersatz in Höhe von 78 Millionen Euro gegen die Süddeutsche Zeitung ist auch in der zweiten Instanz erfolglos. Die Süddeutsche Zeitung habe bei ihrer Berichterstattung alle Regeln der Verdachtsberichterstattung eingehalten und die Journalisten hätten dabei weder rechtswidrig noch pflichtwidrig gehandelt, stellte das OLG Nürnberg fest. Im Jahr 2013 hatte die Süddeutsche Zeitung über vermeintlich illegale Aktiengeschäfte des Unternehmers berichtet.

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17. Januar 2018

Journalistische Verwertung privater E-Mails ist unzulässig

Cartoon eines gestressten Geschäftsmannes inmitten von Bergen aus Papier
Urteil des LG Hamburg vom 10.03.2017, Az.: 324 O 687/16

Wer sich als Professor für Geschichte während einer offenbar privaten E-Mail-Anfrage zu aktuellen Themen des Tagesgeschehens äußert, kann darauf vertrauen, dass die Aussagen nicht journalistisch verwertet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Adressat – ein ehemaliger Schüler – in keiner Weise seine publizistischen Absichten zum Ausdruck bringt. Die unerlaubte Veröffentlichung der E-Mail verletzt den Geschichtsprofessor in seinem Persönlichkeitsrecht; er kann deshalb Unterlassung verlangen.

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21. Juli 2015

Kein Anspruch auf Aktualitätsvorsprung von Journalisten

Zeitung, auf der der in weiß gehaltene Schriftzug 'Pressemitteilung' auf orangenem Hintergrund besonders hervorsticht. Auf der Zeitung liegt ein schwarzes Smartphone
Urteil des VG Berlin vom 12.03.2015, Az.: 27 K 183.12

Für den Staat besteht gegenüber den Trägern der Pressefreiheit im Förderungsbereich eine inhaltliche Neutralitätspflicht. Es ist staatlichen Stellen verboten, zwischen einzelnen Trägern der Pressefreiheit bei zu erteilenden Informationen zu differenzieren und damit einen Aktualitätsvorsprung zu gewähren. Eine zeitgleiche Versendung von Dokumenten aus dem Bundesarchiv, obwohl ein Journalist früher einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt hat als ein Konkurrent, ist daher rechtmäßig. Es entspricht insoweit dem Gebot der Einfachheit, Zügigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung des Verwaltungsverfahrens, wenn die Behörde bei gleichzeitiger Erreichung von Bescheidungsreife auch zeitgleich entscheidet. Es wäre mit diesen Grundsätzen nicht vereinbar, wenn die Behörde zusätzlich noch nach dem ursprünglichen Antragsdatum differenzieren muss. Es ist daher das Risiko des Journalisten, dass parallel recherchiert wird und so die Exklusivität einer Recherche möglicherweise verloren geht.

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17. Februar 2015

Anspruch auf Gegendarstellung bei Tatsachenbehauptung

Aneinandergereihte Würfel, die das Wort "Gegendarstellung" ergeben, liegen auf einem Zeitungsartikel.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 29.01.2015, Az.: 4 U 81/14

Die Schlagzeile „Sterbedrama um seinen besten Freund. Hätte er ihn damals retten können?“ auf der Titelseite einer Wochenzeitschrift ist keine echte Frage und folglich nicht vom grundrechtlichen Schutz auf Pressefreiheit gemäß Art. 5 GG umfasst. Ist die Frage vielmehr eine in Frageform gekleidete Äußerung, so handelt es sich um eine „rhetorische“ Frage und somit um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil.

Wird durch die Frage eine Person in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I , Art.1 I GG verletzt, entsteht ein Anspruch auf Gegendarstellung. Hierbei ist es nicht entscheidend, dass der durch die Frage auf der Titelseite entstandene Eindruck durch den Inhalt des Artikels im Innenteil der Zeitung korrigiert wird, da ein nicht unerheblicher Teil der Leserschaft als Titelseitenleser mit dieser Richtigstellung nicht erreicht wird.

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17. September 2009

Anspruch eines Journalisten auf Informationszugang bei unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand

Beschluss des VG Frankfurt am Main vom 07.05.2009, Az.: 7 L 676/09.F

Jeder hat nach Maßgabe des § 1 S. 1 Informationsgesetzes gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Liegt der Umfang der angeforderten Aktenbestände jedoch bei ca. 10.000 Seiten und enthalten diese zudem in nicht nur unwesentlichem Ausmaß Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, muss der Informationsanspruch Dritter gegenüber dem unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand bei der Aktenbearbeitung durch z.B. notwendige Schwärzung, zurücktreten.
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