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05. August 2011

Umfassende Abwägung bei Veröffentlichung eines Bildnisses eines Kindes

Beschluss des OLG Karlsruhe vom 02.02.2011, Az.: 1 (7) Ss 371/10-AK 99/10

Bereits ab Einstellen eines Lichtbildes auf einer Homepage, ist das entsprechende Bildnis öffentlich zur Schau gestellt im Sinne der §§ 33 Abs. 1, 22 KUG. Es ist unerheblich, ob die Homepages tatsächlich von Nutzern besucht wurde, denn es reicht die Möglichkeit aus.
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