„ICK BIN ‚NE JUTE“
Beschluss des BPatG vom 19.09.2011, Az.: 27 W (pat) 534/10 Die Wort-/Bildmarke "ICK BIN 'NE JUTE" besitzt lediglich im Bezug auf Schirme und Verpackungen aus Leder hinreichende Unterscheidungskraft, da die Wortfolge hier als Hinweis auf die Herkunft dieser Waren verstanden werden kann. Soweit die beanspruchten Waren aus Jute hergestellt werden können, fehlt es an der erforderlichen Unterscheidungskraft, da hier lediglich das Material beschrieben wird.
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